Personenbezogenes Webtracking nur mit Einwilligung
10. März 2020
Personenbezogenes Webtracking nur mit Einwilligung
Datenschutzrechtliche Vorgaben gelten nicht nur in der eigenen Einrichtung vor Ort, sondern auch für den Auftritt im Internet. In diesem Zusammenhang entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) Anfang Oktober, dass das Setzen von Cookies, die nicht zwangsläufig erforderlich sind, einer expliziten Einwilligungserklärung des jeweiligen Nutzers bedarf. Bei Cookies handelt es sich um kleine Textbausteine im Internet, die es dem jeweiligen Server der Seite ermöglichen, Besucher wiederzuerkennen. Dabei werden von Nutzern oft auch Login-Daten, Surfverhalten, Einstellungen und Aktionen in Webapplikationen, wie z. B. einem Onlineshop, gespeichert. Viele Webseiten nutzen Cookies, um so ihren Besuchern ein besseres und schnelleres Surferlebnis bieten zu können.
Nunmehr ist also für das Setzen solcher Cookies, eine aktive Einwilligungserklärung des Nutzers erforderlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn sog. Dritt-Dienste, wie z. B. Google Analytics, durch Webseitenbetreiber genutzt werden. Hierbei werden die Daten nicht nur durch den Anbieter der Webseite, sondern oft auch durch den jeweiligen Dritt-Anbieter für eigene Zwecke genutzt.
Nach Ansicht des EuGH ist es in diesem Zusammenhang auch unerheblich, ob ein konkreter Personenbezug gegeben ist oder nicht. Insoweit gelten diese Grundsätze auch dann, wenn es sich nicht um personenbezogene Daten handelt.
Datenschutzrechtliche Änderungen
Häufig wird bei dem Besuch einer Internetseite ein sog. Cookie-Banner eingeblendet, bei dem man meist nur auf „OK“ klicken kann, und somit hinnehmen muss, dass Cookies gespeichert werden. Auch diese Banner sind aktuell nicht mehr ausreichend. Gleiches gilt, wenn in einem entsprechenden Cookie-Banner bereits ein voreingestelltes Ankreuzkästchen vorhanden ist. Ist die Vorauswahl durch den Seitenbetreiber vorgegeben, so handelt es sich nicht mehr um das für eine Einwilligungserklärung erforderliche aktive Nutzerverhalten.
Eine wirksame Methode eine rechtskonforme Einwilligungserklärung eines Webseitennutzers einzuholen, bietet das sog. Opt-in-Zustimmungsverfahren. Dabei kann der Nutzer seine Einwilligung selbstständig erteilen, indem er z.B. ein nicht bereits voreingestelltes Ankreuzkästchen aktiv anklickt. Ferner weist der EuGH in seinem Urteil darauf hin, dass dem Nutzer durch den Webseitenbetreiber Informationen beispielsweise zu der Funktionsdauer oder der Zugriffsmöglichkeit für Dritte des entsprechenden Cookies gemacht zugänglich werden müssen.
Umsetzung in der Apotheke/Arztpraxis
In der Praxis ist es selten, dass Arztpraxen oder Apotheken alleine für die Pflege und Wartung der eigenen Webseite verantwortlich sind. Meistens bedienen sich diese Einrichtungen der Hilfe eines spezialisierten Anbieters. Trotz dessen sind im Regelfall Arztpraxen oder Apotheken datenschutzrechtlich verantwortlich für die eigene Webseite und deren Rechtskonformität. Aus diesem Grund sollten sich Arztpraxen und Apotheken zunächst an ihren jeweiligen Anbieter wenden und abklären, dass der eigene Internetauftritt den rechtlichen Anforderungen entspricht.
Letzte Aktualisierung: 10.03.2020 (ls)
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