Große Kritik der ABDA zum CardLink-Verfahren
CardLink stellt ein Verfahren dar, das von Apotheken und Versandapotheken genutzt werden kann. Durch Heranhalten der eGK an ein NFC-kompatibles Smartphone des Versicherten wird eine Verbindung mit dem Konnektor eines Leistungserbringers hergestellt, welcher den Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI) ermöglicht. Durch das CardLink-Verfahren ist daher grundsätzlich kein Besuch in einer Apotheke vor Ort erforderlich. Es besteht damit eine Ähnlichkeit zur Nutzung der E-Rezept-App.
Anders als bei der E-Rezept-App, gibt es jedoch keine CardLink-App, in der sämtliche Apotheken für Versicherte wählbar sind. Vielmehr lässt sich das CardLink-Verfahren nur in spezielle Apps einbinden. Attraktiv ist CardLink daher besonders für große Versandapotheken, die über eigene Apps und eine entsprechende Infrastruktur verfügen. Gleichwohl ist CardLink natürlich für alle Apotheken grundsätzlich nutzbar.
Bemerkenswert ist, dass das BMG die Entscheidung über die Einführung von CardLink nur infolge der 51-prozentigen Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung der Gematik durchsetzen konnte. Alle anderen Gesellschafter, darunter die gesetzlichen und privaten Krankenkassen sowie die Vertretergesellschaften der Leistungserbringer (KBV, BÄK, DKG, KZBV, BZÄK und DAV) stimmten dagegen. Die Gegenstimmen kamen vor allem aufgrund der bestehenden Sicherheitsbedenken zustande. Laut ABDA forderten die Kontrollorgane des Datenschutzes, der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), zwischenzeitlich sogar den Stopp von CardLink.
Derzeit befindet sich das CardLink-Verfahren bereits im Einsatz. Aus der datenschutzrechtlichen Perspektive sind die mehr als 20 gemeldeten Sicherheitsbedenken höchst bedenklich. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass diese wohl bis heute nicht vollständig ausgeräumt wurden. Da bislang keine öffentlichen Informationen zu den konkreten Bedenken vorliegen, ist eine zuverlässige Risikoeinschätzung beim Einsatz von CardLink kaum möglich. Fakt ist jedoch, dass nicht unerhebliche Bedenken bestehen, die sämtliche Gesellschafter, mit Ausnahme des BMG, dazu veranlasst hat, ihr Veto gegen CardLink einzulegen.
Nicht selten stehen Verantwortliche bei dem Einsatz neuer Verfahren vor der Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit, ohne dabei sämtliche rechtlichen und technischen Aspekte vollständig überblicken zu können. Aus diesem Grund wird im Datenschutz häufig an die Zuverlässigkeit von Diensten und Anbietern angeknüpft. Indikatoren für eine positive Zuverlässigkeit können bspw. Datenschutz- oder Informationssicherheitszertifikate sein. Bekannt gewordene Sicherheitsvorfälle oder ernsthafte Sicherheitsbedenken stellen dagegen ein negatives Indiz dar.
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