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Aus TMG wird DDG und aus TTDSG wird TDDDG

Juni 01, 2024

Gesetzesänderungen bei den Pflichtinformationen auf Webseiten

Klingt verwirrend? Wir bringen Licht ins Dunkel! Auf einigen Webseiten finden sich Hinweise auf das Telemediengesetz (TMG) sowie das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG). Eine bevorstehende Gesetzesänderung kann unter Umständen ein Handeln in der Praxis erfordern. Doch welche konkreten Neuerungen haben stattgefunden? Welche Angaben auf Webseiten sind zukünftig zu ändern?

Aus TMG wird DDG

Der Digital Services Act (DSA) stellt eine europäische Verordnung dar und bezweckt einen europaweit einheitlichen Rechtsrahmen für digitale Dienste, wie Onlineplattformen und Suchmaschinen. Auf nationaler Ebene wurde das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) geschaffen, das den DSA der EU ergänzt. Das DDG soll zukünftig das Telemediengesetz (TMG) ablösen.

Zwar wurde das DDG bereits im Bundestag zugestimmt und im Bundesrat gebilligt, dennoch fehlt die Unterschrift des Bundespräsidenten und die offizielle Verkündung, sodass bislang noch das TMG gilt.

Aus TTDSG wird TDDDG 

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) ist Ende 2021 in Kraft getreten. Hierbei wurde unter anderem die Rechtslage bezüglich des Einsatzes von Cookies und eingebundenen Drittdiensten auf Webseiten geregelt. So geht § 25 TTDSG grundsätzlich von einem Einwilligungserfordernis aus. Diese Regelung gilt, wie andere Inhalte des TTDSG, auch weiterhin. Lediglich das Wort „Telemedien“ wird gegen „digitale Dienste“ ausgetauscht, sodass aus dem TTDSG das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) wird.

Was ist zu beachten?

Die beiden Gesetzesänderungen erfordern unter Umständen Handlungsbedarf:


  • Änderung der Begrifflichkeit: „Telemedien“ ist durch „Digitale Dienste“ zu ersetzen. Daher sollte die gesamte Webseite sowie bestehende Datenschutzerklärungen, in Bezug auf die geänderte Begrifflichkeit, überprüft und ggf. angepasst werden.
  • Änderung der Gesetzesbezeichnung: TMG wird zu DDG und TTDSG wird zu TDDDG. Auch eine Kontrolle und ggf. Anpassung in Bezug auf die alte Gesetzesbezeichnung sollte vorgenommen werden.
  • § 5 TMG wird zu § 5 DDG: Im Impressum einiger Verantwortlicher ist bislang die allgemeine Informationspflicht nach § 5 TMG zu lesen. Ab Inkrafttreten des DDG müsste dies zukünftig zu § 5 DDG geändert werden. Ratsam kann es sein von der Zitierung der Norm gänzlich abzusehen. Die Angabe der Norm ist nämlich nicht verpflichtend. So können Verantwortliche bereits vor Inkrafttreten des DDG tätig werden.
  • § 25 TTDSG wird zu § 25 TDDDG: Bei Verweisen der Homepage auf das TTDSG, wie dies beispielsweise bei einem Cookie-Consent-Tool vorkommen könnte, sollte ebenfalls die Gesetzesbezeichnung aktualisiert werden.

Relevanz korrekter Angaben auf gewerblichen Internetseiten

Korrekte und aktuelle Pflichtinformationen sollten Verantwortliche ernst nehmen. So besteht naturgemäß bei Internetseiten eine weltweite Verfügbarkeit. Entsprechend groß ist das Risiko, dass Mängel in den Pflichtinformationen eine offene Flanke bieten. Infrage kommen unter anderem berechtigte und unberechtigte Abmahnungen, behördliche Kontrollen oder Ansprüche der Internetnutzer. Erst jüngst erfolgte eine größere Abmahnwelle, die später als rechtsmissbräuchlich eingestuft wurde (LG München I, Urt. v. 30.03.23, Az. 4 O 13063/22). Auch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA) führte kürzlich eine anlasslose Kontrolle von 350 Webseiten durch. 


Schließlich sollten Anbieter von Webseiten bedenken, dass primär sie selbst für die Korrektheit der eigenen Internetseiten verantwortlich sind. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Dienstleister, auch wenn dieser die Webseite hauptsächlich verwaltet, die Änderungen automatisch umsetzt. Eine entsprechende Nachfrage sollte daher nicht als entbehrlich angesehen werden.

Update (14.05.2024)

Das DDG ist nun seit dem 14.05.2024 in Kraft getreten. Somit sollten die oben ausgeführten Handlungsempfehlungen umgesetzt werden.

Letzte Aktualisierung: 01.06.2024 (lip)
Bildnachweise: © pixelkorn - www.stock.adobe.com 

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