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Fälschung von Impfnachweisen

Jan. 18, 2022
Durch die immer strenger werdenden Auflagen für Ungeimpfte in der Coronavirus-Pandemie ist in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens eine Teilnahme ohne einen 3G-Nachweis nur sehr eingeschränkt möglich. Aktuell wird dies durch noch strengere Regelungen zusätzlich verschärft. In der Folge zeichnet sich innerhalb der letzten Wochen und Monate eine erschreckend hohe Zahl missbräuchlich genutzter oder gefälschter Impfdokumente ab.

Während Arztpraxen in der Regel genau wissen, welcher Patient eine Impfung erhalten hat, ist dies für Apotheken oft nur schwer nachvollziehbar. Dennoch stellen Apotheken jeden Tag unzählige digitale Impfzertifikate aus. Dabei wird eine Überprüfung des gelben Impfpasses oder einer vergleichbaren Bescheinigung auf deren Echtheit und Korrektheit vorgenommen. Häufig stellt sich jedoch die Frage, wie sich die Beschäftigten einer Apotheke verhalten müssen, wenn sie feststellen, dass es sich um einen gefälschten Impfnachweis handelt.

§ 277 Strafgesetzbuch

Einigkeit besteht darüber, dass in einem solchen Fall die Ausstellung eines Impfnachweises verweigert werden sollte. Fraglich ist jedoch, ob in solchen Fällen auch gleichzeitig die Polizei oder andere Behörden verständigt werden können oder müssen.

Während bis vor einiger Zeit noch Unklarheit darüber bestand, ob im Falle eines gefälschten Impfnachweises überhaupt eine Strafbarkeit besteht, hat der Gesetzgeber Ende November nachgebessert. So wurde § 277 Strafgesetzbuch dahingehend neu gefasst, dass nunmehr auch das Fälschen von Impfnachweisen unter Strafe gestellt wird. Das sogenannte unbefugte Ausstellen von Gesundheitszeugnissen wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 203 Strafgesetzbuch

Die mit der Gesetzesänderung verbundene Klarstellung ist zwar begrüßenswert, jedoch verhilft sie nur bedingt bei der Frage, ob sich Beschäftigte von Apotheken, die gefälschte Impfnachweise zur Anzeige bringen, möglicherweise selbst einem rechtlichen Risiko aussetzen. Dieses könnte zum Beispiel in einem Verstoß gegen den Datenschutz oder die Schweigepflicht liegen. Gerade letzteres könnte nämlich selbst einen Verstoß gegen § 203 Strafgesetzbuch bedeuten.

Die juristischen Auffassungen zu dieser Thematik fallen wenig überraschend sehr unterschiedlich aus. Einigkeit besteht insofern, dass für Beschäftigte von Apotheken keine Pflicht zur Erstattung einer Anzeige besteht. Die Thematik ist jedoch kompliziert und kann nicht immer pauschal beantwortet werden, da es wie so oft, meistens auf den Einzelfall und die damit zusammenhängenden Umstände ankommt.

Für den Fall, dass Beschäftigte von Apotheken entsprechende Vorfälle zur Anzeige bringen, und sich im Nachhinein herausstellt, dass dies ohne rechtliche Grundlage erfolgt ist, dürften die damit verbundenen Konsequenzen jedoch überschaubar sein. So ist es hinreichend wahrscheinlich, dass ein mögliches strafrechtliches Verfahren eingestellt wird. Dennoch können entsprechende Verfahren auch durch andere Behörden als die Staatsanwaltschaften initiiert werden und damit trotzdem viel Zeit und möglicherweise auch Geld in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob das jeweilige Risiko eingegangen wird, muss hier jede Apotheke für sich treffen.

Letzte Aktualisierung: 18.01.2022 (jer)
Bildnachweise: © Ralf Geithe - www.stock.adobe.com 

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